Internationales Erbrecht

Nach dem internationalen Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland richtet sich die Frage, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Dieses Prinzip wird durchbrochen durch das sog. Einzelrechtsstatut. Dieses findet in erster Linie auf Gegenstände Anwendung, die sich in einem fremden Staat befinden und dort besonderen Vorschriften unterliegen. Dies trifft in der Regel für Grundstücke zu, bei denen häufig an einen Lageort angeknüpft wird. Demnach kann es zu einer sog. Nachlassspaltung kommen.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt ein Ferienhaus in Santa Barbara, Kalifornien. Aus deutscher Sicht gilt, weil der Erblasser Deutscher war, grundsätzlich deutsches Recht. Hinsichtlich des in Kalifornien belegenen Grundstücks gilt nach dem Einzelrechtsstatut (Art. 3 Abs. 3 EGBGB) jedoch kalifornisches Recht, wenn der Grundbesitz in Kalifornien besonderen Vorschriften unterliegt.

Dies ist der Fall: In sämtlichen Staaten der USA wird die Beerbung von beweglichen Gegenständen (Mobilien) und Grundstücken (Immobilien) verschieden angeknüpft. Für die Vererbung von Mobilien wird auf das Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Für die Vererbung von Immobilien gilt das Recht am Belegenheitsort, folglich kalifornisches Recht. Die Vereinigten Staaten gehen also vom Grundsatz der Nachlassspaltung aus.

Doch auch in vielen europäischen Ländern folgt das Erbrecht auch für Deutsche eigenen regeln. So wird beispielsweise eine Immobilie in Frankreich nach französischem Erbrecht und eben nicht nach deutschem Erbrecht vererbt. Dies kann zu unangenehmen Überraschungen im Erbfall bei den Hinterbliebenen führen. Ist daher Vermögen im Ausland vorhanden, so ist dies bei einer testamentarischen Gestaltung unbedingt zu berücksichtigen.

Um unangenehme Überraschungen beispielsweise mit Ihrer Ferienimmobilie im Ausland zu verhindern beraten wir Sie gerne mit unserem speziellen Know How in diesem Bereich.

In vielen Ländern folgt das Erbrecht auch für Deutsche eigenen Regeln. So wird beispielsweise eine Immobilie in Frankreich nach französischem Erbrecht und eben nicht nach deutschem Erbrecht vererbt. Dies kann zu unangenehmen Überraschungen führen. Wir beraten wir Sie gerne mit unserem speziellen Know-how in diesem Bereich.